Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Bereich Agrar der Firma Dehner GmbH & Co. KG

(im nachfolgenden Dehner genannt) 

 

Stand: Rain, den 01.06.2010



I. Allgemeines – Geltungsbereich

1.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d.§§ 14 BGB u. 310 Abs. 1 BGB.

2.
Der jeweilige Vertragspartner von Dehner wird nachfolgend als Kunde bezeichnet. Das Wort Kaufsache bezeichnet im folgenden auch eine Sache i.S.v. § 651 BGB. Diese Bedingungen gelten für sämtliche kaufvertraglichen und werklieferungsvertraglichen Beziehungen, die der Kunde mit Dehner eingeht. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Dehner, auch im vorvertraglichen Stadium, werden von diesen Bedingungen erfasst.

3.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Mündliche Auftragsbestätigungen unserer Mitarbeiter werden erst rechtswirksam, wenn sie durch Dehner schriftlich bestätigt werden.

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Dehner Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer schriftlichen Zustimmung. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Warenproben oder Mustern nicht berechtigt.

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Dehner „ab Werk“, Kosten für Transport sind nicht eingeschlossen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.
Die Preise von Dehner verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in gesonderter Höhe ausgewiesen.

3.
Rechnungen sind rein netto ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zahlungen sind nur an Dehner direkt zu leisten. Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. zum Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig und nicht schuldbefreiend. Für den Fall einer Stundung gelten Zinsen soweit nicht anders vereinbart, in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt Dehner ausdrücklich vorbehalten.

4.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.
Dehner steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat und die Leistungsansprüche von Dehner hierdurch gefährdet werden. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Sofern Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden auslösen, kann Dehner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde der Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Das Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Leistungspflicht nachgekommen ist und diese Leistung nicht nach den Vorschriften der InsO anfechtbar ist. Gesetzliche Rechte von Dehner werden durch diese Ziffer nicht eingeschränkt.

6.
Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung durch den Kunden ist im Zweifel ein Anerkenntnis, dass die Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit ausweist und die Lieferung vollständig war.

 

IV. Lieferzeit – Verzugsschäden

1.
Dehner ist nur verpflichtet, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, wenn der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Insbesondere müssen alle organisatorischen Fragen abgeklärt sein.

2.
Dehner haftet gegenüber dem Kunden nur für Verzugsschäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Dehner oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Firma Dehner haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in letzterem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.

3.
Regelungen des Kunden, die pauschalierte Verzugsschäden vorsehen, erkennt Dehner nicht an. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, Verzugsschäden konkret nachzuweisen.

4.
Wird die Lieferung durch Umstände, die Dehner oder seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, verhindert oder erschwert, z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Fehlen von wichtigen Materialen, Betriebsstörungen, Transportstörungen etc., ist Dehner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies Schadensersatzansprüche auslöst. Dies gilt nur, wenn Dehner alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Lieferung durchzuführen.

5.
Bei Kaufverträgen über Saatgut aus eigener Vermehrung behält Dehner sich zusätzlich das Recht vor, im Falle von Missernten und höhere Gewalt Kürzungen an den Kunden weiterzugeben. Vereinbarte Preise reduzieren sich entsprechend der Kürzungen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Kürzungen sind ausgeschlossen.

6.
Wird der vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind ist Dehner berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft gesetzten Frist eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit mindestens 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

 

V. Erfüllungsort – Transportgefahr

1.
Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Erfüllungsort ist in diesem Fall der Ort, in dem die Kaufsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagern. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs während des Transports.

2.
Sofern der Kunde es wünscht, wird Dehner die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

VI. Mängelhaftung

1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Werktag nach Wareneingang beim Kunden, gerügt werden. Nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich bei bekannt werden, spätestens jedoch innerhalb von einem Werktag nach Bekanntwerden gerügt werden. Diese Ziffer gilt nur, wenn für beide Teile ein Handelsgeschäft vorliegt.

2.
Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Beseitigung des Mangels erfolgt, steht Dehner zu. Dehner ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erfüllungsort einer etwaigen Nacherfüllung ist stets der Markt, aus dem die Kaufsache stammt.

3.
Dehner haftet gegenüber dem Kunden nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Dehner oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Dehner haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden. Ziffer 3 gilt entsprechend, wenn der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4.
Gewährleistungsansprüche des Kunden, die nicht der Verjährung nach § 438 I Nr. 1 und 2 BGB unterfallen, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

5.
Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme der gelieferten Ware z.B. im Zuge der Nacherfüllung hat Dehner Anspruch auf Vergütung derjenigen Nutzungen und Wertminderungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden können.

6.
Sind die Sachen unbenutzt oder durch ihre Benutzung in ihrem Wiederverwendungszweck nicht beeinträchtigt, ist kein Wertersatz zu leisten.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1.
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie aller weiteren Forderungen, die Dehner gegen den Kunden zustehen bleiben alle von Dehner gelieferten Gegenstände im Eigentum von Dehner. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt sichert in diesem Fall den Saldo. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Diese Ermächtigung sowie die Ermächtigung einzubauen, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu Kennzeichnen.

2.
Wird Vorbehaltsware von dem Kunden an Dritte veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Veräußerung entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen den Dritten an Dehner ab. Dehner nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Dehner einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät,einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sollten dennoch Zahlungen an den Kunden erfolgen, so ist er verpflichtet, die eingehenden Beträge von seinem übrigen Vermögen getrennt für Dehner treuhänderisch zu verwalten. Der Kunde ist verpflichtet, Dehner die zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

3.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

4.
Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, ist Dehner unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für eine Intervention erforderliche Unterlagen wie Pfändungsprotokolle, gerichtliche Beschlüsse u.ä. sind zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Pfändung oder Beschlagnahme sofort schriftlich, unter Hinweis auf die Rechte von Dehner zu widersprechen und entsprechende Belege an die pfändende oder beschlagnahmende Stelle zu übersenden.

5.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verlust, Feuer, Wasser, und sonstige Gefahren ausreichend zu versichern und Dehner die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Versicherungen für die Vorbehaltsware an Dehner ab. Dehner nimmt die Abtretung an.

6.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen umgebildet oder verarbeitet, so erfolgt dies im Namen und Interesse von Dehner. Dehner ist insoweit Hersteller i.S.v. § 950 BGB. Bei einer Umbildung oder Verarbeitung zusammen mit nicht Dehner gehörenden Sachen erwirbt Dehner Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt auch der Kunde Miteigentum, so überträgt er es schon jetzt an Dehner.

7.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Dehner nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden, erwirbt Dehner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von Dehner zur Verfügung gestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

8.
Die gemäß Nr. 2 im Eigentum und gemäß Nr. 3 im Miteigentum von Dehner stehende Ware sichert die Forderungen von Dehner in gleicher Weise, wie die ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.

9.
Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der verbauten Sache zum Zeitpunkt des Einbaus entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Vergütungsforderung gegen den Dritten an Dehner ab. Dehner nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.

10.
Übersteigt der realisierbare Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Ansprüche von Dehner gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist Dehner verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

 

VIII. Gerichtsstand – Anwendbares Recht

1.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen, ist. Dehner ist jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

2.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist Erfüllungsort 86641 Rain.

 

IX. Datenspeicherung

Dehner verarbeitet im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten an Nächsten kommen. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.